1.1 Erziehungsleistungen
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 1.1 · Deutsch
Erziehungsleistungen haben zum Ziel, einerseits den Charakter einer Person zu formen und andererseits die grundlegenden Lebens- und Alltagsfertigkeiten, beispielsweise Umgangsformen, Sozialverhalten, Wahrnehmung von Verantwortung, Körperpflege und -hygiene zu vermitteln. Von der Steuer ausgenommen ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Altersjahr).
[Abbildung: im Original] | Zur Abgrenzung dient das Kalenderjahr. Bis Ende des Jahres, in welchem der Jugendliche 18-jährig wird, gilt er als unter 18-jährig. |