1.1 Erziehungsleistungen

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 1.1 · Deutsch

Erziehungsleistungen haben zum Ziel, einerseits den Charakter einer Person zu formen und andererseits die grundlegenden Lebens- und Alltagsfertigkeiten, beispielsweise Umgangsformen, Sozialverhalten, Wahrnehmung von Verantwortung, Körperpflege und -hygiene zu vermitteln. Von der Steuer ausgenommen ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Altersjahr).

[Abbildung: im Original]

Zur Abgrenzung dient das Kalenderjahr. Bis Ende des Jahres, in welchem der Jugendliche 18-jährig wird, gilt er als unter 18-jährig.