1.6 Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 19. Dezember 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 1.6 · Deutsch
Als Kurs gilt eine zusammenhängende Folge von Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerichtete, schulmässige Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe ermöglicht. Die Kursdauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder Jahre ausdehnende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter diese Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen. Ein solcher Kurs liegt vor, wenn die folgenden formellen Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Es besteht eine konkret definierte Dauer, welche den Kurs zeitlich begrenzt;
es besteht eine zusammenhängende Folge von Einheiten mit aufeinander aufbauender Struktur;
es sind vordefinierte, klare und überprüfbare Lernziele vorhanden, auf deren Erreichung der Kurs ausgerichtet ist.
Diese formellen Kriterien sind insbesondere dann erfüllt, wenn ein inhaltlich klar strukturiertes, spezifisches und zeitlich befristetes Konzept bzw. Programm besteht, das vorsieht, wie, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Wissensvermittlung erfolgt.
[Abbildung: im Original] | An die Form des Kurses, die Lernmethode und den Ort zur Wissensvermittlung bestehen keine formellen Voraussetzungen. |
Ein Vortrag / Referat ist eine mündliche Darlegung über ein bestimmtes, oft wissenschaftliches Thema, wobei die Interaktion im Gegensatz zum Unterricht von untergeordneter Bedeutung ist.
Als andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art gelten Anlässe, die nicht unter eine der vorstehend erwähnten Kategorien von Bildungsleistungen fallen, wie Symposien, Kongresse, Workshops usw. Solche Leistungen sind bildend, wenn das in erster Linie verfolgte Ziel in der Weitervermittlung oder Neuentwicklung von Wissen an die Teilnehmer bzw. mit den Teilnehmern besteht. Als wissenschaftlich gilt eine Leistung, deren Zweck es in erster Linie ist, mit Fachpublikum neue Kenntnisse in einem bestimmten Fachbereich zu erlangen und diese auszuwerten. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art gelten als Bildungsleistungen, wenn das wissenschaftliche oder bildende Element im Vordergrund steht.
Beispiele
Bildungsleistungen, die von der Steuer ausgenommen sind
Ein Treuhandunternehmen organisiert eine Veranstaltung, an der verschiedene auswärtige Referenten Beiträge zu treuhandspezifischen Themen vortragen (z. B. Steuern). Das Treuhandunternehmen erhält von den Veranstaltungsteilnehmern einen Kostenbeitrag. Sowohl der Kostenbeitrag der Teilnehmer als auch das Honorar der Referenten sind von der Steuer ausgenommen.
Die Vino AG handelt mit verschiedenen italienischen und französischen Weinen. Sie veranstaltet ein Weinseminar, welches an drei Abenden (je 3 Stunden) stattfindet. Der Teilnehmerbeitrag beträgt 100 Franken. Anlässlich des Seminars werden Grundkenntnisse zum Thema Wein vermittelt sowie verschiedene Weintypen vorgestellt (Weinkultur / Geschichte, Traubensorten, Lagerhaltung / Reife, Trinktemperatur, Wahl des richtigen Weins zum Essen usw.). Am letzten Abend können die Weine noch degustiert werden. Die Teilnehmerbeiträge sind von der Steuer ausgenommen.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).