2.1.1 Allgemeines

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 19. Dezember 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch

Eine wichtige Abgrenzung zur Bildungsleistung ist diejenige zur steuerbaren Beratungsleistung. Eine steuerbare Beratungsleistung liegt vor, wenn die drei unten aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sind, d. h. wenn die Leistung (Vertrag)

  • individuell auf den Auftraggeber zugeschnitten ist; und

  • auf einer vorgängigen Analyse der entsprechenden Situation beim Auftraggeber (Unternehmen) beruht; und

  • darin besteht, konkrete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten und eventuell umzusetzen.

Auch im Rahmen von Beratungen wird Wissen vermittelt, jedoch ist dies nicht das in erster Linie verfolgte Ziel. Im Gegensatz zu einer Bildungsleistung erschöpft sich die Beratungsleistung nicht in der Vermittlung von Wissen. Vielmehr liegt das in erster Linie verfolgte Ziel in der Umsetzung von theoretischem Wissen zwecks Lösung eines konkreten Problems. Eine solche Leistung ist beispielsweise eine für Dritte gegen Entgelt ausgeführte Berufs-, Studien- oder Karriereberatung.

Beratungsleistungen gelten als an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Oft beinhaltet eine Leistung sowohl Elemente der Schulung als auch Elemente der Beratung. Die Beurteilung, ob eine solche Dienstleistung als Bildungsleistung oder als Beratung zu qualifizieren ist, wird aufgrund des abgeschlossenen Vertrags vorgenommen. Ist das von den Vertragsparteien in erster Linie verfolgte Ziel eine Beratung, werden allfällige Elemente einer Bildungsleistung jener untergeordnet und das Gesamtentgelt ist steuerbar (Art. 19 Abs. 3 MWSTG).

Anders verhält es sich, wenn das von den Vertragsparteien in erster Linie verfolgte Ziel eine Bildungsleistung ist. In diesem Fall werden allfällige Elemente einer Beratung der Bildungsleistung untergeordnet und das Gesamtentgelt ist von der Steuer ausgenommen (Art. 19 Abs. 3 MWSTG).

Beispiele

  • Es werden für einen Grossmarkt Möglichkeiten und Wege aufgezeigt, wie die aus Ladendiebstählen herrührenden Kosten und Verluste gesenkt werden können. Dabei handelt es sich um eine steuerbare Beratungsleistung.

  • Es werden für einen Grossmarkt Möglichkeiten und Wege aufgezeigt, wie die aus Ladendiebstählen herrührenden Kosten und Verluste gesenkt werden können. Der Beauftragte führt die zusammen mit der Geschäftsleitung gewählte Lösungsvariante selbst ein und setzt sie um (z. B. mittels Personalschulung / Coaching). Die Schulungen gelten als Nebenleistung zur Beratung und sind somit zum Normalsatz steuerbar.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).