2.1.3 Berufs- und Studienberatung
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 27. Juli 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 2.1.3 · Deutsch
Bei der Berufs- und Studienberatung werden die Beratungssuchenden unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Interessen und Persönlichkeitseigenschaften in der Wahl ihres zukünftigen Berufs oder Studiums unterstützt. Dabei sind das persönliche Gespräch sowie der direkte Austausch zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger von zentraler Bedeutung. Solche Beratungsleistungen sind grundsätzlich steuerbar. Der Ort der Leistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Erbringerortsprinzip). Ist der Leistungserbringer im Inland domiziliert, sind diese Beratungsleistungen zum Normalsatz zu versteuern.
Als von der Steuer ausgenommen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 9 MWSTG gilt die Berufs- und Studienberatung von Jugendlichen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese Leistungen von dafür eingerichteten Institutionen erbracht werden.
Berufsberatungen, die im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen durch Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit erbracht werden, sind von der Steuer ausgenommen, wenn sie durch die öffentliche Hand finanziert sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG).