2.1.2 Coaching / Training
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 20. Dezember 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch
Coaching oder Training sind Ausdrücke, die in sich noch nicht klar besagen, ob es sich um eine ausgenommene Bildungsleistung oder um eine steuerbare Dienstleistung handelt. Für die steuerliche Beurteilung ist abzuklären, ob die von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung oder die steuerbare Dienstleistung im Vordergrund steht.
Beispiele
Ein Beratungsunternehmen erhält den Auftrag zur Durchführung des Coachings von Führungskräften einer Bank. Es handelt sich hier nicht um eine ausgenommene Bildungsleistung, sondern um eine steuerbare Beratungsleistung.
Ein selbstständiger Verkaufstrainer erhält den Auftrag, für das Verkaufspersonal eines Weinhandelsunternehmens ein Training für den Telefon-Verkauf durchzuführen. Der Verkaufstrainer schult die Mitarbeitenden in einem dreitägigen Seminar in der Gruppe, indem er einen Kurs verwendet, den er in der gleichen Form auch bei andern Auftraggebern schult. Nach dem Seminar begleitet er jeden einzelnen Schüler einen halben Tag, um die Umsetzung des Gelernten in Form einer Qualitätskontrolle zu überprüfen (Coaching). Die gesamte Leistung ist in diesem Fall als eine Bildungsleistung einzustufen, da hier das Coaching eine Ergänzung zur Bildungsleistung darstellt. Findet in einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines neuen, vom Trainingauftrag unabhängigen Auftrages ein weiteres Coaching statt, so handelt es sich bei diesem um eine steuerbare Leistung, die nicht mehr im Zusammenhang mit der Ausbildung steht.