3.2 Ort der Dienstleistung im Bildungsbereich (Art. 8 MWSTG)

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Die unter Ziffer 1 aufgeführten Bildungsleistungen und die dazugehörigen Nebenleistungen gelten grundsätzlich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG als an jenem Ort erbracht, wo die Tätigkeit (Bildungsanlass) tatsächlich ausgeübt wird.

Für Bildungsleistungen, an welchen ausschliesslich online teilgenommen werden kann (interaktive Fernkurse), gilt das Empfängerortsprinzip nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG.

Für Bildungsleistungen, an welchen sowohl online als auch vor Ort teilgenommen werden kann (hybride Leistungsangebote), richtet sich die Ortsbestimmung nach den Ausführungen in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung.

Werden im Zusammenhang mit Bildungsleistungen noch andere, selbstständige Leistungen erbracht, richtet sich der Ort der Besteuerung nach der Art der Leistung:

Organisationsleistungen

Ort, an dem die leistungsempfangende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG);

Beherbergungsleistungen

Ort, an dem die Beherbergungsleistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG);

Gastgewerbliche Leistungen

Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).