3.2 Ort der Dienstleistung im Bildungsbereich (Art. 8 MWSTG)
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 3.2 · Deutsch
Die unter Ziffer 1 aufgeführten Bildungsleistungen und die dazugehörigen Nebenleistungen gelten grundsätzlich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG als an jenem Ort erbracht, wo die Tätigkeit (Bildungsanlass) tatsächlich ausgeübt wird.
Für Bildungsleistungen, an welchen ausschliesslich online teilgenommen werden kann (interaktive Fernkurse), gilt das Empfängerortsprinzip nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG.
Für Bildungsleistungen, an welchen sowohl online als auch vor Ort teilgenommen werden kann (hybride Leistungsangebote), richtet sich die Ortsbestimmung nach den Ausführungen in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung.
Werden im Zusammenhang mit Bildungsleistungen noch andere, selbstständige Leistungen erbracht, richtet sich der Ort der Besteuerung nach der Art der Leistung:
Organisationsleistungen | Ort, an dem die leistungsempfangende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG); |
Beherbergungsleistungen | Ort, an dem die Beherbergungsleistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG); |
Gastgewerbliche Leistungen | Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG). |
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).