2.3 Mahlzeitendienst
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 26. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 2.3 · Deutsch
Liefern gemeinnützige und nicht gemeinnützige Organisationen (Altersheime, Spitex-Organisationen, Spitäler, Hilfsorganisationen wie z. B. Pro Senectute, Heilsarmee und Caritas) fertig zubereitete Mahlzeiten direkt an Betagte, Behinderte und Kranke (Mahlzeitendienst), so handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Leistungen. Als fertig zubereitet gelten auch Mahlzeiten, die den Betroffenen tiefgekühlt oder in Wärmebehältern geliefert werden.
Die Lieferung von fertig zubereiteten Mahlzeiten zwischen zwei solchen Institutionen (z.B. von einem Altersheim an ein Behindertenheim) ist hingegen zum reduzierten Steuersatz steuerbar.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zum Mahlzeitendienst sind in der MWST-Info Steuerobjekt sowie in der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen enthalten. |