2.5 Beratung von besonders unterstützungsbedürftigen Personen

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 20. Dezember 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 2.5 · Deutsch

Die Beratung von behinderten, psychisch kranken, suchtabhängigen, krankhaft übergewichtigen Personen oder Sozialhilfebezügern in Bezug auf die Wiedereingliederung, die Arbeitsfähigkeit, die Möglichkeit der Selbstversorgung usw. durch medizinische Einrichtungen wie Spitäler und Rehabilitationskliniken, Behinderten- und andere Hilfsorganisationen ist von der Steuer ausgenommen.