2.5 Beratung von besonders unterstützungsbedürftigen Personen
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 20. Dezember 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 2.5 · Deutsch
Die Beratung von behinderten, psychisch kranken, suchtabhängigen, krankhaft übergewichtigen Personen oder Sozialhilfebezügern in Bezug auf die Wiedereingliederung, die Arbeitsfähigkeit, die Möglichkeit der Selbstversorgung usw. durch medizinische Einrichtungen wie Spitäler und Rehabilitationskliniken, Behinderten- und andere Hilfsorganisationen ist von der Steuer ausgenommen.