2.8 Betreuung von Suchtabhängigen in Gassenzimmern und Fixer-Räumen

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 10. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 2.8 · Deutsch

Die Betreuung von Suchtabhängigen einschliesslich deren Verpflegung in Gassenzimmern, Fixer-Räumen usw. ist von der Steuer ausgenommen.

Die Abgabe von Arzneimitteln, die Betäubungsmittel wie Methadon und Heroin enthalten, von Substanzen wie Ascorbinsäure sowie von Spritzen durch Gassenzimmer, Fixer-Räume, Sozialämter, Spritzenautomaten usw. sind von der Steuer ausgenommen.