2.1 Grundsatz

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 2.1 · Deutsch

Die Steuerpflicht hängt davon ab, ob im Sinne des Gesetzes ein Unternehmen betrieben wird, nicht aber davon, ob damit bereits Umsätze erzielt werden. Damit indessen nicht jeder den mit einer Steuerpflicht verbundenen Abrechnungspflichten nachkommen muss, sieht das Gesetz eine Befreiung von der Steuerpflicht vor, wenn die Einnahmen aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, innerhalb eines Jahres weniger als 100’000 Franken bzw. weniger als 250’000 Franken für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Kulturvereine oder gemeinnützige Organisationen (→ Ziff. 2.2) betragen. Es ist folglich zu unterscheiden zwischen einer obligatorischen Steuerpflicht und einer Steuerpflicht aufgrund des Verzichts auf die Befreiung.

[Abbildung: im Original]

Detaillierte Ausführungen zur Frage, wer ein Unternehmen betreibt und was die Steuerpflicht auslöst, finden sich in der MWST-Info Steuerpflicht.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).