2.3.1 Allgemeine Ausführungen
MWST-Branchen-Info 25 · Forschung und Entwicklung
Geltend · Stand ab 24. Februar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 25 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch
Beiträge des Gemeinwesens zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, namentlich an Hochschulen (ETH-Bereich, kantonale Universitäten, Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz sowie Pädagogische Hochschulen) und ähnlichen Forschungsinstitutionen, zählen als Forschungsbeiträge (Subventionen) zu den Nicht-Entgelten nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c MWSTV, wenn dem Gemeinwesen als Beitragszahler kein Verwertungsrecht an den Resultaten der Forschung zusteht oder es sich nicht um eine Auftragsforschung handelt.
Die Forschungs- und Entwicklungsleistung ist nicht steuerbar.
Selbst die Nennung des Beitragszahlers in neutraler Form in Verlautbarungen über die betriebene Forschung und Entwicklung stellt keine Gegenleistung dar (Art. 3 Bst. i MWSTG; → MWST-Info Subventionen und Spenden).
Beiträge, die Nicht-Gemeinwesen zur Unterstützung der Forschung leisten, sind Spenden im Sinne von Artikeln 3 Buchstabe i und 18 Absatz 2 Buchstabe d MWSTG, sofern dem Nicht-Gemeinwesen kein Verwertungsrecht an den Resultaten der Forschung zusteht oder es sich nicht um eine Auftragsforschung handelt.
Betreffend Verwertungsrechte wird auf Ziffer 2.2 verwiesen.
Handelt es sich bei den Nicht-Entgelten um Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge, sind die Vorsteuern entsprechend zu kürzen. Diese Kürzung ist jedoch nicht beim ersten Empfänger (z. B. Leading House), sondern beim Endbegünstigten vorzunehmen (Art. 30 Abs. 2 MWSTV), da die blosse Weiterleitung von Subventionen nur ein Durchlaufposten darstellt. Der Verteilende hat dem (Zwischen-)Empfänger anzuzeigen, dass es sich nur um eine Weiterleitung von Subventionen handelt.
Mittel, welche ein Gemeinwesen gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet, gelten als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden. |
Beispiel
Eine Forschungsgruppe erhält 1'000'000 Franken Subventionen vom Bund. Ausbezahlt wird der Gesamtbetrag der A AG (Leading House). Die A AG behält ihren Anteil von 500'000 Franken an den Subventionen und leitet den restlichen Betrag an die beiden andern Forschungsgruppenteilnehmer weiter: der B AG 300'000 Franken und der Stiftung C 200'000 Franken. Für die Kürzung des Vorsteuerabzugs ist bei der A AG der Betrag von 500'000 Franken und nicht das Total von 1'000'000 Franken massgebend, während 300'000 Franken bei der B AG und 200'000 Franken bei der Stiftung C je für die Vorsteuerkürzung zu berücksichtigen sind.
Beispiele
Grundlagenforschung und angewandte Forschung
In folgenden Fällen erfolgt die Forschung (Suche und Erlangen neuer Erkenntnisse) zwar im Auftrag, aber nicht ausschliesslich für die Bedürfnisse des Beitragszahlers. Sofern sich der Beitragszahler nicht die Verwertungsrechte an den Forschungsresultaten sichert und kein steuerbarer Sponsoringtatbestand vorliegt (→ MWST-Info Subventionen und Spenden), unterliegen die Zahlungen nicht der Steuer.
Eine Universität erhält von einem Bundesamt den Auftrag, die Auswirkungen des Ozonlochs auf die Gesundheit der Bevölkerung zu untersuchen (erforschen).
Ein Verband erhält von einem Bundesamt den Auftrag, die Auswirkungen der Kreisel auf den Strassenverkehr zu untersuchen (erforschen).
In den beiden vorgängigen Beispielen handelt es sich bei den Beiträgen um Subventionen, die eine Vorsteuerkürzung zur Folge haben.
In nachstehenden Beispielen erfolgt die Forschung (Suche und Erlangen neuer Erkenntnisse) nicht im Auftrag des Beitragszahlers, die Resultate können jedoch durchaus auch den konkreten Bedürfnissen des Beitragszahlers dienen. Sofern sich der Beitragszahler nicht die Verwertungsrechte an den Forschungsresultaten sichert und kein steuerbarer Sponsoringtatbestand vorliegt (→ MWST-Info Subventionen und Spenden), unterliegen die Zahlungen nicht der Steuer.
Ein Forschungsinstitut betreibt anwendungsorientierte Grundlagenforschung und angewandte Forschung auf dem Gebiet der Krebsforschung und erhält regelmässig Beiträge eines Bundesamtes, die an keine weiteren Bedingungen geknüpft sind, als dass sie für die Forschung auf eben diesem Gebiet verwendet werden.
Ein Bundesamt unterstützt auf Gesuch hin die Untersuchung eines privaten Studienbüros über die Auswirkungen des Fernsehkonsums auf die schulischen Leistungen von Jugendlichen.
Ein Automobilhersteller erhält das Gesuch einer Universität, deren Forschung auf dem Gebiet von Alternativenergien zu unterstützen. Er stellt dafür – ohne irgendwelche weitere Auflagen – eine bestimmte Summe zur Verfügung.
Im Gegensatz zu den beiden ersten Beispielen, wo es sich um Beiträge in Form von Subventionen (mit Vorsteuerkürzung) handelt, sind die Beiträge des Automobilherstellers als Spenden (vorsteuerneutral) zu qualifizieren.
[Abbildung: im Original] | Siehe dazu auch Ziffer 4.2. |
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 18 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).