2.6 Subsidiärhaftung des Verkäufers (Art. 15 Abs. 4bis MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.6 · Deutsch

Für Verkäufe auf Plattformen nach Artikel 20a MWSTG werden die Plattformbetreiberinnen steuerpflichtig, sofern die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind. Sie haben die Steuer gegenüber der ESTV zu deklarieren und zu bezahlen. Verkäufer, die Lieferungen über eine Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Plattformbetreiberin nach Artikel 20a MWSTG für diese Lieferungen geschuldet ist (Art. 15 Abs. 4bis MWSTG).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 15 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).