2.4 Marge/Provision der Plattformbetreiberin

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.4 · Deutsch

Sämtliche Entgelte für Leistungen der Plattformbetreiberin an den Verkäufer, die vom Vertragsabschluss auf der Plattform abhängig sind und damit nur geschuldet sind, wenn ein Vertragsabschluss auf der Plattform zustande kommt, gelten als Marge der Plattformbetreiberin. Sie sind als solche nicht zusätzlich zum Verkaufspreis des Gegenstandes steuerbar. Die auf die Marge entfallende Mehrwertsteuer ist bereits im Mehrwertsteuerbetrag enthalten, der dem Käufer in Rechnung gestellt wird.

Stellt die Plattformbetreiberin Leistungen in Rechnung, die unabhängig davon geschuldet sind, ob ein Vertragsabschluss auf der Plattform zustande kommt, gilt das Entgelt für diese Leistungen nicht als in der Marge der Plattformbetreiberin inbegriffen. Es handelt sich um Entgelt für eine selbstständige Leistung und ist entsprechend seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation zu behandeln.

Der steuerpflichtige Verkäufer hat in seiner Mehrwertsteuerabrechnung nur den Betrag als nicht steuerbare (Leistungen im Ausland; →  Ziff. 2.1.1) oder steuerbefreite (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) Leistung zu deklarieren, den er tatsächlich erhält (vom Käufer bezahlter Betrag abzüglich Marge der Plattformbetreiberin).

Vereinbaren die Plattformbetreiberin und der Verkäufer, dass der Verkäufer seine Leistung versteuert (→ Ziff. 2.1.2; Art. 43a MWSTV), kann die Plattformbetreiberin die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33 MWSTG als Vorsteuer abziehen (aufgrund einer Rechnung des Verkäufers, einer Gutschrift oder einer Selbstfakturierung durch die Plattformbetreiberin).

Beispiel ohne Versteuerung der ersten Lieferung durch den Verkäufer
Die Plattformbetreiberin ermöglicht einen Verkauf einer Handtasche auf ihrer Plattform.

Der Käufer zahlt der Plattformbetreiberin den Kaufpreis von 108.10 Franken (inkl. 8,1 % MWST). Die Plattformbetreiberin deklariert und bezahlt der ESTV den Mehrwertsteuerbetrag von 8.10 Franken.

Die Plattformbetreiberin behält ihre Provision von 20 Franken (Marge = 20 % des Verkaufspreises) und zahlt dem Verkäufer 80 Franken aus. Die Provision ist von der Plattformbetreiberin nicht zusätzlich zu versteuern.

Der Verkäufer erzielt und deklariert in seiner Mehrwertsteuerabrechnung einen steuerbefreiten Umsatz von 80 Franken (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG).

Beispiel mit Versteuerung der ersten Lieferung durch den Verkäufer
Die Plattformbetreiberin ermöglicht einen Verkauf einer Handtasche auf ihrer Plattform.

Der Käufer zahlt der Plattformbetreiberin den Kaufpreis von 108.10 Franken (inkl. 8,1 % MWST). Die Plattformbetreiberin deklariert und bezahlt der ESTV den Mehrwertsteuerbetrag von 8.10 Franken.

Die Plattformbetreiberin stellt dem Verkäufer für ihre Provision eine Rechnung über 20 Franken (Marge = 20 % des Verkaufspreises) aus. Dieser Betrag wird ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Der Verkäufer stellt der Plattformbetreiberin eine Rechnung über 86.50 Franken (inkl. 8,1 % MWST) aus. Er erzielt und deklariert in seiner Mehrwertsteuerabrechnung einen steuerbaren Umsatz von 80 Franken. Die Plattformbetreiberin kann im Rahmen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung die Mehrwertsteuer in der Höhe von 6.50 Franken in ihrer Abrechnung als Vorsteuer geltend machen.

Die Plattformbetreiberin kann dem Verkäufer auch eine Abrechnung zustellen, mittels der sie den Kaufpreis von 100 Franken gutschreibt, davon ihre Provision von 20 Franken abzieht und auf der Differenz die MWST von 6.50 Franken gutschreibt und schliesslich dem Verkäufer den Betrag von 86.50 Franken auszahlt.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 23 MWSTG sowie Art. 43a MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).