2.5 Vertrauen auf die Richtigkeit der Informationen des Verkäufers

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.5 · Deutsch

In der Regel ist eine Plattformbetreiberin nach Artikel 20a MWSTG nicht im Besitz des verkauften Gegenstands und verfügt nicht über die für die Besteuerung relevanten Informationen (bspw. Standort der Waren zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung zum Käufer). Diese Informationen werden in der Regel vom Verkäufer zur Verfügung gestellt.

Deklariert und entrichtet die Plattformbetreiberin die geschuldete Mehrwertsteuer anhand der Informationen, welche der Verkäufer (oder ein Dritter) der Plattformbetreiberin übermittelt hat, erfüllt sie ihre Abrechnungspflichten. Hat der Verkäufer Angaben übermittelt, von denen die Plattformbetreiberin nicht wissen kann, dass sie falsch sind, wird die ESTV der Plattformbetreiberin keine Nachbelastungen oder Verzugszinsen aufrechnen. Der Verkäufer haftet allenfalls subsidiär (Art. 15 Abs. 4bis MWSTG → Ziff. 2.6).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 15 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).