2.7 Rechnungsstellung (Art. 26 MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.7 · Deutsch

Auf Verlangen des Käufers muss eine Rechnung ausgestellt werden (Art. 26 MWSTG). Die Rechnung muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:

a.

Den Namen und den Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er eingetragen ist;

b.

den Namen und den Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;

c.

Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;

d.

Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;

e.

das Entgelt für die Leistung; und

f.

den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.

Bei Verkäufen nach Artikel 20a MWSTG kann die Rechnung an den Käufer sowohl von der Plattformbetreiberin als auch vom Verkäufer ausgestellt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer in seinem eigenen Namen – ohne Angabe der Mehrwertsteuer – Rechnung stellt. Stellt der Verkäufer des Gegenstandes eine Rechnung an den Käufer aus und wird darauf die Mehrwertsteuer ausgewiesen, ist zusätzlich die Plattformbetreiberin anzugeben und darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Geschäft nach Artikel 20a MWSTG handelt (bspw. «MWST 8,1 % mit der ESTV abgerechnet nach Artikel 20a MWSTG durch [Name und MWST-Nummer der Plattformbetreiberin]»). Stellt der Verkäufer die Mehrwertsteuer in Rechnung und unterlässt er diesen Hinweis, schuldet er die ausgewiesene Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).

Wird die Rechnung durch die Plattformbetreiberin ausgestellt, kann sie dies in ihrem eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers tun. Wird dabei die Mehrwertsteuer ausgewiesen, empfiehlt die ESTV einen entsprechenden Hinweis auf Artikel 20a MWSTG anzubringen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).