6.3 Lieferung von Gegenständen im Inland mit steuerpflichtiger Plattformbetreiberin und nicht steuerpflichtigem Verkäufer

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 6.3 · Deutsch

[Abbildung: im Original]

Steuerliche Auswirkungen:

1.

Verkäufer: Der Verkäufer erbringt eine Inlandlieferung, die von der Steuer befreit ist. Das Entgelt fliesst aber in die Berechnung seines für die allfällige Steuerpflicht massgebenden Umsatzes mit ein.

2.

Plattformbetreiberin: Die Plattformbetreiberin erbringt eine steuerbare Inlandlieferung.

3.

Käufer: Verfügt der steuerpflichtige Käufer über eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, kann er die entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit in Abzug bringen.

An den steuerlichen Auswirkungen – mit Ausnahme der Bestimmungen zur Steuerpflicht (Art. 10 MWSTG) – würde sich nichts ändern, wenn der Verkäufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hätte oder die Plattformbetreiberin ihren im Inland.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 23 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).