6.2 Lieferung vom Ausland ins Inland mit steuerpflichtiger Plattformbetreiberin und steuerpflichtigem Verkäufer
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 6.2 · Deutsch
[Abbildung: im Original]
Steuerliche Auswirkungen:
1. | Verkäufer: Der Verkäufer erbringt in diesem Fall auch dann eine nicht steuerbare Lieferung im Ausland, wenn er die Umsatzschwelle von 100'000 Franken jährlich für ins Inland eingeführte Kleinsendungen erreicht hat. Der Verkäufer kann mit Zustimmung der Plattformbetreiberin den Gegenstand im eigenen Namen einführen (entweder weil er die jährliche Umsatzschwelle für Kleinsendungen erreicht hat oder weil er über eine Unterstellungserklärung Ausland verfügt; Art. 111b MWSTV). Diesfalls erbringt er eine steuerbefreite Lieferung im Inland. Der Verkäufer muss jedoch über eine von der Plattformbetreiberin erstellte Abrechnung (Leistungsübersicht) verfügen, aus der hervorgeht, dass die Lieferung nach Artikel 20a MWSTG mehrwertsteuerpflichtig ist. |
2. | Plattformbetreiberin: Ist die Plattformbetreiberin steuerpflichtig, weil sie die Umsatzschwelle von 100'000 Franken für ins Inland eingeführte Kleinsendungen erreicht hat oder weil sie die Anwendung der Unterstellungserklärung Ausland beantragt hat, erbringt sie eine steuerbare Inlandlieferung. Um die Behandlung ihrer Lieferungen insgesamt zu vereinfachen, empfiehlt die ESTV der Plattformbetreiberin, die Anwendung der Unterstellungserklärung Ausland zu beantragen. In der Zollanmeldung wird die Plattformbetreiberin als Importeurin aufgeführt. Verfügt sie über eine Bewilligung zur Anwendung des Verlagerungsverfahrens und sind die entsprechenden Angaben in der Einfuhrzollanmeldung enthalten, kann der Gegenstand ins Inland eingeführt werden, ohne dass Einfuhrsteuer erhoben wird (unabhängig davon, ob die Einfuhr steuerbefreit ist oder nicht). Auch wenn der Verkäufer den Gegenstand im eigenen Namen einführt, nimmt die Plattformbetreiberin einen steuerpflichtigen Verkauf im Inland vor. |
3. | Käufer: Verfügt der steuerpflichtige Käufer über eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, kann er die von der Plattformbetreiberin in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer in Abzug bringen. Sofern weder die Plattformbetreiberin noch der Verkäufer eine Einfuhr im eigenen Namen vornimmt und dann eine Lieferung im Inland erbringt, wird der Käufer in der Einfuhrzollanmeldung als Importeur angegeben und ist somit Schuldner der Einfuhrsteuer. |
An den steuerlichen Auswirkungen – mit Ausnahme der Bestimmungen zur Steuerpflicht (Art. 10 MWSTG) – würde sich nichts ändern, wenn der Verkäufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hätte oder die Plattformbetreiberin ihren im Inland.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG sowie Art. 111b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).