6.4 Lieferung von Gegenständen im Inland mit steuerpflichtiger Plattformbetreiberin und steuerpflichtigem Verkäufer
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 6.4 · Deutsch
[Abbildung: im Original]
Steuerliche Auswirkungen:
1. | Verkäufer: Der Verkäufer erbringt grundsätzlich eine steuerbare Inlandlieferung. Verfügt er über eine Abrechnung (Leistungsübersicht) der Plattformbetreiberin, aus der hervorgeht, dass die Lieferung nach Artikel 20a MWSTG besteuert wurde, kann er seine Lieferung steuerbefreit erbringen (→ Ziff. 2.1.2). |
2. | Plattformbetreiberin: Die Plattformbetreiberin erbringt eine steuerbare Inlandlieferung. |
3. | Käufer: Verfügt der steuerpflichtige Käufer über eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, kann er die entrichtete Mehrwertsteuer im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer in Abzug bringen. |
An den steuerlichen Auswirkungen – mit Ausnahme der Bestimmungen zur Steuerpflicht (Art. 10 MWSTG) – würde sich nichts ändern, wenn der Verkäufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hätte oder die Plattformbetreiberin ihren im Inland.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 23 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).