2.1.1 Für die obligatorische Steuerpflicht massgebende Umsätze
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 02 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind sämtliche Entgelte aus Leistungen zu berücksichtigen, die der Unternehmensträger weltweit (d. h. im In- oder Ausland) erzielt und die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.
Damit sind insbesondere die Entgelte aus folgenden Leistungen massgebend:
Steuerbare Lieferungen im Inland (Ort der Lieferung im Inland; Art. 7 MWSTG), auch wenn die Gegenstände exportiert werden (Art. 23 MWSTG);
Lieferungen im Ausland (Ort der Lieferung im Ausland; Art. 7 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;
steuerbare Dienstleistungen im Inland (Ort der Dienstleistung im Inland; Art. 8 MWSTG);
Dienstleistungen, bei denen der Ort der Dienstleistung zwar im Inland liegt, die aber aufgrund von Artikel 23 MWSTG von der MWST befreit sind;
Dienstleistungen im Ausland (Ort der Dienstleistung im Ausland; Art. 8 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;
steuerbefreite Umsätze im Inland (Münz- und Feingold nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG);
mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), deren Leistungsort im Inland liegt und die steuerbar oder von der Steuer befreit sind;
mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), deren Leistungsort im Ausland liegt und die steuerbar oder von der Steuer befreit wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten, insbesondere auch zur Bestimmung des Leistungsortes in diesen Fällen, können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden (70/30 %-Regel). |
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung des Art. 107 Abs. 2 MWSTG sowie der Art. 44 und 63 Abs. 3 Bst. c MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).