5.2.1 Grundsatz
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 25. Oktober 2024
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 5.2.1 · Deutsch
Handelt eine Person (Vertreter) in fremdem Namen und für fremde Rechnung, tritt sie also nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf, so gilt der Vertretene gegenüber dem Leistungsempfänger als Leistungserbringer, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Vertreter ist durch den Vertretenen gehörig bevollmächtigt (vorab oder nachträglich, vgl. Art. 32 OR bzw. Art. 38 OR);
der Vertreter gibt dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt, dass er in fremdem Namen handelt und keine eigenen Leistungen (z. B. Garantieleistungen) erbringt und kein Risiko (z. B. Delkredere- oder sonstiges wirtschaftliches Risiko) trägt, oder das Vertretungsverhältnis ergibt sich aus den Umständen. Vorauszusetzen ist aber, dass der Vertreter grundsätzlich (insbesondere auf Verlangen des Leistungsempfängers) bereit ist, die Identität des Vertretenen bekannt zu geben (Ausnahme Auktionen, → Ziff. 5.2.2);
der Vertreter erbringt den Nachweis, dass er als Vertreter handelt;
der Vertretene ist für die ESTV ersichtlich, d. h. der Vertreter gibt der ESTV die Identität des Vertretenen bekannt.
Aus den Umständen ergibt sich das Vertretungsverhältnis namentlich in den folgenden Fällen, in denen für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar ist, dass der Handelnde in fremdem Namen auftritt:
Verkauf eines Veranstaltungstickets durch eine Vorverkaufsstelle (z. B. Konzert, Sportveranstaltung);
Verkauf von Lotteriescheinen aller Art durch Kioske, Restaurants und andere Verkaufsstellen;
Verkauf von Telefonkarten (Prepaid-Karten) durch Kioske und andere Verkaufsstellen;
Verkauf von Autobahn- und Velovignetten durch Garagen, Zweiradgeschäfte und andere Verkaufsstellen;
Verkauf von Bahnbilletten, Mehrfahrtenkarten, Abonnemente des öffentlichen Verkehrs sowie von Flugtickets durch Reisebüros und andere Verkaufsstellen (→ MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine>).
Sind die Voraussetzungen der direkten Stellvertretung erfüllt, wird die Leistung an den Leistungsempfänger nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zugerechnet, und der Vertreter hat die Leistung nicht zu versteuern. Der Vertreter muss lediglich über seine Provision mit der ESTV abrechnen.
Grafische Darstellung der direkten Stellvertretung nach Artikel 20 Absatz 2 MWSTG
[Abbildung: im Original]