8.1 Grundsatz

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 14. Februar 2024

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 8.1 · Deutsch

Ist eine Leistung von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet (Art. 23 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuer befreite Leistungen geben – im Unterschied zu den nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen – einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, belasten den Leistungserbringer somit nicht mit der MWST. Leistungen (steuerbare wie auch von der Steuer ausgenommene Leistungen), welche als im Ausland erbracht gelten (Ort der Lieferung/Dienstleistung befindet sich gemäss Artikel 7 oder 8 MWSTG im Ausland, → MWST-Info Ort der Leistungserbringung), werden von der inländischen MWST nicht erfasst.

Nachfolgend sind lediglich die Grundsätze der Steuerbefreiung umschrieben. Detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 2 MWSTG können den entsprechenden MWST-Branchen-Infos entnommen werden.