8.8.1 Luftverkehr

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 8.8.1 · Deutsch

(Art. 41 MWSTV)

Von der Steuer sind befreit:

  • Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
  • Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.

Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.