3.1.1 Dienstleistungen, die sich nach dem Tätigkeitsort, dem Ort der zurückgelegten Strecke, dem Ort der gelegenen Sache und dem Ort der Entwicklungszusammenarbeit / humanitären Hilfe bestimmen

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 3.1.1 · Deutsch

Werden von Dritten bezogene Dienstleistungen, die nach dem Tätigkeitsort, dem Ort der zurückgelegten Strecke, dem Ort der gelegenen Sache und dem Ort der Entwicklungszusammenarbeit / humanitären Hilfe erbracht werden, als solche in eigenem Namen an andere Dritte in Rechnung gestellt, bleibt deren Ort der Leistungserbringung erhalten; d.h. eine Architekturleistung im Zusammenhang mit einem im Inland gelegenen Bauwerk bleibt eine im Inland steuerbare Architekturleistung (Ort der gelegenen Sache), auch wenn sie an ein ausländisches Architekturbüro fakturiert wird, das sie in der Folge in eigenem Namen an einen in- oder ausländischen Bauherrn weiterfakturiert.
Der Ort der Architekturleistung wird durch die Weiterfakturierung demnach nicht beeinflusst (→  Beispiel Nr. 3 der Tabelle unter Ziff. 3). Ebenso ändert beim Tätigkeitsort, dem Ort der zurückgelegten Strecke, dem Ort der gelegenen Sache und dem Ort der Entwicklungszusammenarbeit / humanitären Hilfe eine Weiterfakturierung nichts am Ort der als solchen weiterfakturierten Dienstleistung. Diese verschiedenen Methoden stützen sich darauf, welche Leistung erbracht wird.

[Abbildung: im Original]

Spezielle Regelung bei Unterauftragnehmern im Bereich Entwicklungszusammenarbeit / humanitäre Hilfe (→  MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen).