3.2.2 Bearbeitung von Gegenständen ohne vom ausländischen Leistungserbringer selber eingeführtem Material
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 3.2.2 · Deutsch
a) | Der ausländische Unternehmer (A) ist im MWST-Register als steuerpflichtige Person eingetragen. A muss seine Lieferung (Arbeitsleistung) an seinen Kunden (B) versteuern (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). |
b) | Der ausländische Unternehmer (A) ist nicht als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen. Die im Inland erbrachten Lieferungen, welche vom nicht im MWST-Register eingetragenen ausländischen Unternehmer (A) erbracht werden, können beim Empfänger (B) dieser Arbeiten unter den Voraussetzungen von Artikel 45 Absatz 2 MWSTG aufgrund von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG die Bezugsteuer auslösen. Bei der Lieferung von Gegenständen im Inland ist die Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers (A) zu prüfen. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.