3.3 Bearbeitungen von Gegenständen im Ausland

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 3.3 · Deutsch

Ein steuerpflichtiger inländischer Unternehmer führt im Ausland eine Lieferung (Werkvertrag oder Auftrag) aus. Es spielt dabei keine Rolle, ob sein Auftraggeber In- oder Ausländer ist und ob dieser im MWST-Register eingetragen ist oder nicht.

Sofern die Ablieferung des betreffenden Gegenstandes im Ausland erfolgt, liegt beim inländischen Unternehmer eine Lieferung im Ausland vor, die nicht der Inlandsteuer unterliegt. Der Unternehmer kann für das im Ausland im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit benötigte Material grundsätzlich den Vorsteuerabzug vornehmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Ausfuhr dieser Gegenstände ist vorzugsweise anhand einer Veranlagungsverfügung des BAZG nachzuweisen, die im Ausland erbrachte Lieferung (Arbeitsleistung) buch- und belegmässig zu dokumentieren. Auf der Ausfuhrzollanmeldung ist der Verkaufspreis der Gegenstände franko Schweizergrenze im Zeitpunkt der Ausfuhr zu deklarieren; der Wert der später im Ausland erbrachten Lieferung (Arbeitsleistung) zählt nicht dazu.

Das Verbringen von Betriebsmitteln ins Ausland ist ebenfalls von der Inlandsteuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Um nach Abschluss der Arbeiten im Ausland bei der Wiedereinfuhr der Betriebsmittel deren Versteuerung zu vermeiden, können diese unter Umständen nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder mit Carnet ATA ausgeführt werden. Nähere Auskünfte dazu erteilen das BAZG oder – insbesondere zum Carnet ATA – die Handelskammern.