5.1 Art der Lieferung

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 5.1 · Deutsch

Bei der Verkaufskommission bevollmächtigt der Kommittent den Kommissionär, ihm gehörende Gegenstände zu verkaufen und an Dritte zu liefern. Der Kommissionär handelt dabei im eigenen Namen. Der Kommittent verschafft dem Kommissionär jedoch lediglich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand, d.h. der Kommittent liefert an den Kommissionär, ohne ihm das Eigentum an den Gegenständen zu übertragen. Der Kommissionär liefert anschliessend an seinen Abnehmer (den Dritten) im eigenen Namen und verschafft ihm die Verfügungsmacht. Aufgrund des Vertrages mit dem Kommittenten ist der Kommissionär verpflichtet, den Verkaufserlös (abzüglich seiner Kommission) an den Kommittenten abzuführen. Es liegen also beim Kommissionsgeschäft immer zwei Lieferungen vor, und zwar die eine vom Kommittenten an den Kommissionär und die andere vom Kommissionär an den Dritten.