5.3 Zeitpunkt der Lieferung
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 5.3 · Deutsch
Als Zeitpunkt der Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär gilt der Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionärs an den Dritten.
Beispiel
Ein Kommittent gibt im Ausland einem inländischen Kommissionär einen (beweglichen) Gegenstand im Sinne von Artikel 425 ff. OR für den Verkauf in Kommission.
Beim Kommittenten handelt es sich um eine Lieferung im Ausland (an den Kommissionär), die nicht der Inlandsteuer unterliegt und die seine Steuerpflicht nicht auslöst.
Bei der Einfuhr des Gegenstandes wird die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt am Bestimmungsort erhoben, das der Kommittent vom Kommissionär erhält ([Abbildung: im Original] Beispiel 1 unter Ziff. 2.4). Die Einfuhrsteuer kann der Verkaufskommissionär als Vorsteuer geltend machen (vorbehalten bleibt Art. 28 MWSTG). Auf der Einfuhrzollanmeldung ist der Verkaufskommissionär als Importeur anzugeben.
In der Folge veräussert der Verkaufskommissionär den eingeführten Gegenstand im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kommittenten an einen inländischen Abnehmer. Der Verkaufskommissionär hat den Verkaufspreis an seinen Abnehmer als Inlandlieferung zu versteuern (Art. 7 MWSTG). Die «Kommission», welche der Kommissionär vom Kommittenten erhält, ist für die Belange der MWST im Inland nicht von Bedeutung, handelt es sich dabei doch um die Marge des Kommissionärs, die sich aus der Differenz zwischen dem an den Dritten in Rechnung gestellten Verkaufspreis und dem Kommittenten bezahlten Einkaufspreis ergibt.
Sofern der Gegenstand nicht verkauft wird und wieder an den ausländischen Kommittenten zurückgeht, muss der Kommissionär die Wiederausfuhr am besten mit einer Veranlagungsverfügung des BAZG nachweisen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Nur in diesem Fall kann die MWST auf der Einfuhr als Vorsteuer abgezogen werden.