5.2 Ort der Lieferung
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 5.2 · Deutsch
Folgende Lieferungen sind bei der Verkaufskommission zu unterscheiden:
- Der Ort der Lieferung vom Kommittenten zum Kommissionär ist dort, wo sich der Gegenstand befindet, wenn der Kommittent dem Kommissionär die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (Abhollieferung; → Ziff. 2.2), resp. dort, wo die Beförderung oder der Versand zum Kommissionär beginnt (Beförderungs- oder Versandlieferung; → Ziff. 2.3).
[Abbildung: im Original] | Befindet sich der Gegenstand des Kommissionsgeschäfts im Ausland und wird er dort vom Kommissionär abgeholt oder vom Kommittenten aus dem Ausland in die Schweiz zum Kommissionär befördert oder versendet, hat die Lieferung vom Kommittenten an den Kommissionär im Ausland am Ort der Abholung oder gegebenenfalls an dem Ort stattgefunden, wo die Beförderung oder der Versand des Gegenstandes in die Schweiz beginnt. |
- Der Ort der Lieferung vom Kommissionär zum Dritten ist dort, wo sich der Gegenstand befindet, wenn der Kommissionär dem Dritten die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (Abhollieferung; → Ziff. 2.2), resp. dort, wo die Beförderung oder der Versand zum Dritten beginnt (Beförderungs- oder Versandlieferung; → Ziff. 2.3).
Es bleiben diejenigen Fälle vorbehalten, in denen der Kommittent Arbeiten, beispielsweise Unterhaltsarbeiten, an Gegenständen verrichtet, die aufgrund eines Kommissionsgeschäfts übergeben wurden (→ Ziff. 3).