2.2 Sondersatz auf Beherbergungsleistungen (3,8 %)
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen (3,8 %) findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen dazu enthält die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).