4.3 Abgrenzung zu den nicht gastgewerblichen Leistungen

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 1. Mai 2017

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.3 · Deutsch

Nicht zu den gastgewerblichen Leistungen zählen:

  • Lebensmittel, die zur Auslieferung bestimmt sind. Die Lebensmittel werden dem Kunden an dem von ihm bezeichneten Ort ohne jegliche weitere Zubereitung oder Servierleistung übergeben (→  Ziff. 4.3.2);

  • Lebensmittel, die zum Mitnehmen bestimmt sind. Der Kunde konsumiert die Lebensmittel nicht im Betrieb der steuerpflichtigen Person (→  Ziff. 4.3.3). Weitere Einzelheiten dazu gemäss Artikel 55 Absatz 2 MWSTV.

Wenn geeignete organisatorische Massnahmen (nach Art. 56 MWSTV) eingehalten werden, die eine klare Abgrenzung zwischen gastgewerblichen und nicht gastgewerblichen Leistungen ermöglichen, sind diese Leistungen zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Zum Normalsatz steuerbar ist die Lieferung von alkoholischen Getränken sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen.

Darin

  1. 4.3.1 Verpflegungsautomaten
  2. 4.3.2 Auslieferung von Lebensmitteln
  3. 4.3.3 Lebensmittel zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take-away)