2.1 Was versteht man unter Nutzungsänderungen?

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 1. November 2016

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 2.1 · Deutsch

Von Nutzungsänderungen spricht man, wenn sich die Nutzungsverhältnisse ändern, die beim Bezug einer Leistung im Inland oder bei deren Einfuhr für die Vornahme des Vorsteuerabzugs massgebend waren. Nutzungsänderungen können zu einer Vorsteuerkorrektur Einlageentsteuerung (nachträglicher Vorsteuerabzug) führen, wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung bisher ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit (z.B. für die Erbringung von steuerausgenommenen Leistungen) verwendet wurde und neu im Rahmen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird (Art. 32 MWSTG). Im umgekehrten Fall führt die Nutzungsänderung zu einer Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch (Rückgängigmachung bereits geltend gemachter Vorsteuern; Art. 31 MWSTG).

Mit der Vorsteuerkorrektur wird erreicht, dass nicht der Zweck des ursprünglichen Erwerbs beziehungsweise die erstmalige Verwendung massgeblich ist. Entscheidend ist, ob ein Gegenstand oder eine Dienstleistung im Rahmen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder nicht. Die Leistung wird von der MWST entlastet, wenn sie im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird beziehungsweise mit MWST belastet, wenn sie für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit (zur Erbringung von steuerausgenommenen Leistungen) oder ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird.

Für die Ausführungen zu den vollumfänglichen (Ziff. 2.2 - 2.2.2) und partiellen Nutzungsänderungen (Ziff. 2.3 - 2.3.2.4) ist bei Liegenschaften zu beachten, dass die veränderten Nutzungsverhältnisse für jedes einzelne Objekt separat zu beurteilen sind. Als separate Objekte können einzelne Stockwerke oder sogar einzelne Räumlichkeiten gelten.