2.2 Vollumfängliche Nutzungsänderungen
MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Vollumfängliche Nutzungsänderungen liegen vor, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen nach der Nutzungsänderung ausschliesslich im Rahmen von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit beziehungsweise ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Die vollumfängliche Nutzungsänderung ist in der Abrechnungsperiode des Eintritts der Nutzungsänderung abzurechnen.
Bei der vollumfänglichen Nutzungsänderung tritt die steuerliche Wirkung im Zeitpunkt des Steuertatbestandes ein (z.B. beim Liegenschaftsverkauf mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr). Es ist also beispielsweise bei Beginn und Ende jeder einzelnen Option für einen bestimmten Liegenschaftsteil immer zu prüfen, ob eine steuerlich wirksame Nutzungsänderung vorliegt. Dies gilt sinngemäss auch bei der Vermietung beziehungsweise Verpachtung ohne Option.
Da jede vollumfängliche Nutzungsänderung steuerlich abgerechnet wird - im Gegensatz zur partiellen Nutzungsänderung, bei der die Wirkung jährlich nur einmal eintritt (→ Ziff. 2.3) - ist es wichtig zu wissen, welche Tatbestände zu vollumfänglichen Nutzungsänderungen führen können.
Darin