9.4 Einlageentsteuerung und Vorsteuerkorrektur auf im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Urproduktion
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 9.4 · Deutsch
Als Vereinfachung im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung nach Artikel 80 MWSTG kann bei der Unterstellung eines Betriebes oder Betriebsteils der Urproduktion unter die Steuerpflicht (→ Ziff. 4.1 bzw. 5) für die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 MWSTG auf die bilanzierten Werte der selbst produzierten Futterbestände, des selbst gezüchteten oder gemästeten Viehs aber auch der selbst erzeugten Holzvorräte u. dgl. abgestellt werden. In Anlehnung an Artikel 28 Absatz 2 MWSTG kann vom bilanzierten Wert 2,6 % Vorsteuer bei der Einlageentsteuerung geltend gemacht werden. Ein allfälliger Wertverzehr ist also nicht zu berücksichtigen. Eine Korrektur im Ausmass der nun zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung nach Artikel 72 Absatz 4 MWSTV bleibt vorbehalten (z. B. infolge Teilunterstellung eines Betriebes). Bei einer allfälligen Nutzungsänderung, beispielsweise infolge Austritts aus der Steuerpflicht, gilt die vorstehende Regelung sinngemäss.
[Abbildung: im Original] | Nähere Einzelheiten dazu können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Über die Vorsteuerkürzung infolge erhaltener Direktzahlungen orientiert Ziffer 8.1. |