9.1 Grundsätzliches
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 9.1 · Deutsch
Wer ein Unternehmen (Betrieb oder Teilbetrieb) übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Das bedeutet insbesondere, dass die Erwerberin auch für Steuerforderungen haftet, die vor der Übertragung entstanden sind. Die bisherige Steuerschuldnerin (Veräusserin) haftet mit der neuen Steuerschuldnerin (Erwerberin) noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung solidarisch für die Steuerschulden, welche vor der Übertragung entstanden sind (Art. 15 Abs. 1 Bst. d MWSTG).
Führt die Veräusserin nach einer Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung keinen Betrieb mehr weiter (sog. doppeltes Betriebserfordernis nicht erfüllt; → Ziff. 9.2), liegt nach Artikel 16 Absatz 2 MWSTG eine Steuernachfolge vor. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Gesellschaft (Veräusserin) nach der Betriebsübertragung steuer- oder zivilrechtlich liquidiert und/oder gelöscht wird (bspw. im Rahmen einer Fusion).
[Abbildung: im Original] | Verbleibt nach der Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes (Art. 101 MWSTV; → Ziff. 9.2) ein weiterer Betrieb in der veräussernden Gesellschaft zurück, liegt nach Artikel 16 Absatz 2 MWSTG nur dann eine Steuernachfolge vor, wenn es sich bei den beteiligten Unternehmen um eng verbundene Personen i. S. v. Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt. Somit wird in einem solchen Fall bei der Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes unter unabhängigen Dritten die Steuernachfolge verneint. |
Folgende Punkte sind im Weiteren zu beachten:
Die obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens ist unabhängig von der Steuernachfolge zu beurteilen.
Eine Steuernachfolge kann auch vorliegen, wenn die Käuferin des Betriebs oder Teilbetriebs nicht im MWST-Register eingetragen wird.
Die Veräusserin muss nicht zwingend nach der Übertragung zivil- und/oder steuerrechtlich untergehen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 20.05.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen)