9.2 Betrieb oder Teilbetrieb (Gesamt- oder Teilvermögen)

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 9.2 · Deutsch

Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – somit ergebnisorientiert – vorzunehmen. Die zivilrechtliche Vorgehensweise einer solchen Vermögenstransaktion kann wie folgt vorgenommen werden (nicht abschliessend):

  • Verkauf, Sacheinlagegründungen nach den Vorschriften des Obligationenrechts, Zuschuss à fonds perdu;

  • Fusion, Spaltung, Vermögensübertragungsvertrag nach den Vorschriften des FusG.

Es ist jedoch für die Beurteilung, ob eine Steuernachfolge vorliegt oder nicht, nicht von Bedeutung, welche zivilrechtliche Übertragungsart gewählt wurde, um die Vermögenswerte zu übertragen.

Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt vor, wenn die Betriebsdefinition der direkten Bundessteuer ([Abbildung: im Original] Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV vom 1. Februar 2022) erfüllt ist.

Demgemäss wird unter den Begriffen «Betrieb» und «Teilbetrieb» Folgendes verstanden:

  • Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt.

  • Teilbetrieb: Kleinster für sich lebensfähiger Organismus eines Unternehmens.

Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen;

  • die Unternehmung verfügt über Personal;

  • der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).