18.1.3 Erster Teil (I. Umsatz)

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 11. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 18.1.3 · Deutsch

Ziffer 200:

Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte, inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland (weltweiter Umsatz)

Unter dieser Ziffer sind zu deklarieren:

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (nach Rechnungsstellung; gesetzlich vorgesehene Abrechnungsart)

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (nach Zahlungseingang; entsprechende Bewilligung notwendig)

Sämtliche in Rechnung gestellten Entgelte aus Leistungen (ohne Nicht-Entgelte)

Zahlungseingänge (Entgelte) aus erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen (ohne Nicht-Entgelte)

+

Sämtliche Zahlungseingänge, die nicht in Rechnung gestellt wurden (z. B. Kostenvorschüsse)

+

Leistungen aus Verrechnungen (z. B. Lohnabzüge für Privatanteil Fahrzeuge)

+

Leistungen aus Verrechnungen (z. B. Lohnabzüge für Privatanteil Fahrzeuge)

+

Diverses (z. B. Wert des Bodens oder die der Bezugsteuer unterliegende Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG i. V. m. Art. 111a MWSTV)

+

Diverses (z. B. Wert des Bodens oder die der Bezugsteuer unterliegende Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG i. V. m. Art. 111a MWSTV)

=

Total Ziffer 200

=

Total Ziffer 200

Die Ziffer 200 beinhaltet zusätzlich zu den steuerbaren oder optierten Entgelten auch sämtliche Entgelte, die unter den Ziffern 220 bis 280 vom Gesamtentgelt wieder in Abzug gebracht werden. Nicht unter dieser Ziffer zu deklarieren sind Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen. Diese sind unter der Ziffer 383 zu erfassen. Nicht-Entgelte nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (z. B. Subventionen, Spenden oder Dividenden) sind im dritten Teil (andere Mittelflüsse) zu deklarieren.

Ziffer 220:

Von der Steuer befreite Leistungen (u. a. Exporte, Art. 23), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a)

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Sämtliche in Rechnung gestellten Lieferungen ins Ausland (Exporte) oder Lieferungen von Gegenständen, die im Inland nachweislich unter Zollüberwachung standen

Zahlungseingänge aus Lieferungen ins Ausland (Exporte) oder Lieferungen von Gegenständen, die im Inland nachweislich unter Zollüberwachung standen

+

Zahlungseingänge aus erbrachten oder zukünftigen Lieferungen ins Ausland, die nicht in Rechnung gestellt wurden

+

Sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen an institutionelle Begünstigte und/oder Zahlungseingänge aus solchen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt wurden

+

Zahlungseingänge aus Leistungen an institutionelle Begünstigte

+

Weitere in Rechnung gestellten Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind

+

Zahlungseingänge aus weiteren Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind

=

Total Ziffer 220

=

Total Ziffer 220

Leistungen an institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Gaststaatgesetz (GSG; SR 192.12, wie diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie an bestimmte Kategorien von Personen wie diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und hohe Beamte internationaler Organisationen, können unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit erbracht werden (Art. 143 ff. MWSTV). Für solche Leistungen, die ebenfalls unter Ziffer 200 zu deklarieren sind, kann hier ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, sofern die notwendigen amtlichen Formulare vorliegen. Weiterführende Informationen finden Sie in der MWST-Info Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen.

Ziffer 221:

Leistungen im Ausland (Ort der Leistung im Ausland)

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen, bei denen der Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt

Zahlungseingänge aus Leistungen, bei denen der Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt

+

Zahlungseingänge aus erbrachten oder zukünftigen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt wurden und deren Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt

=

Total Ziffer 221

=

Total Ziffer 221

Ein entsprechender Abzug kann vorgenommen werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt. Der Nachweis ist nur auf Verlangen einzureichen.

Ziffer 225:

Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38, bitte zusätzlich Formular Nr. 764 hochladen)

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Übertragungen im Meldeverfahren

Übertragungen im Meldeverfahren

=

Total Ziffer 225

=

Total Ziffer 225

Das entsprechende Formular Nr. 764 sowie die weiteren relevanten Unterlagen sind elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal mit hochzuladen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten finden Sie in der MWST-Info Meldeverfahren.

Einfachheitshalber kann die Deklaration zum Zeitpunkt der Übertragung vorgenommen werden. Diese Vereinfachung gilt auch dann, wenn nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird und noch keine Gegenleistung/Zahlung erfolgt ist.

Ziffer 230:

Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen (Art. 21), für die nicht nach Art. 22 optiert wird

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 MWSTG) und nicht freiwillig versteuert werden (Option; Art. 22 MWSTG)

Zahlungseingänge aus Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 MWSTG) und nicht freiwillig versteuert werden (keine Option nach Art. 22 MWSTG)

+

Zahlungseingänge aus erbrachten oder zukünftigen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt wurden, die von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 MWSTG) und nicht freiwillig versteuert werden (keine Option nach Art. 22 MWSTG)

=

Total Ziffer 230

=

Total Ziffer 230

Bei Anwendung der SSS-Methode ist eine Option nach Artikel 22 MWSTG nur für die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG aufgeführten Leistungen möglich (Art. 77 Abs. 3 MWSTV).

Ziffer 235:

Entgeltsminderungen wie Skonti, Rabatte usw.

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in dieser oder einer früheren Abrechnung in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Entgeltsminderungen wie Rabatte, Skonti und Verluste aus steuerbaren Leistungen

Nachträglich gewährte Umsatzboni und Rabatte

+

Nachträglich gewährte Umsatzboni und Rabatte

=

Total Ziffer 235

=

Total Ziffer 235

[Abbildung: im Original]

Wurden die Rabatte, Skonti und Verluste bereits in der Ziffer 200 in Abzug gebracht, erübrigt sich eine Deklaration unter dieser Ziffer.

Ziffer 280:

Diverses (z. B. Wert des Bodens)

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

Alle abzugsberechtigten Beträge, die nicht den Ziffern 220–235 zugeteilt werden können. Dies sind unter anderem:

Alle abzugsberechtigten Beträge, die nicht den Ziffern 220–235 zugeteilt werden können. Dies sind unter anderem:

=

Total Ziffer 280

=

Total Ziffer 280

Werden unter dieser Ziffer Abzüge vorgenommen, ist in der MWST-Abrechnung unter «Diverses» anzugeben, um was es sich hierbei handelt.

Ziffer 289:

Total Abzüge

In dieser Ziffer wird das Total der Ziffern 220 bis 280 automatisch berechnet.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 MWSTG sowie Art. 111a MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung des Art. 107 Abs. 2 MWSTG sowie der Art. 44 und 63 Abs. 3 Bst. c MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).