18.1.4 Zweiter Teil (II. Steuerberechnung)
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 18.1.4 · Deutsch
Ziffer 322: | Leistungen bis 31.12.2023 |
Ziffer 323: | Leistungen ab 01.01.2024 |
Unter diesen Ziffern wird die MWST auf dem Entgelt aus steuerbaren Leistungen berechnet, das unter Ziffer 299 (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) gesamthaft deklariert wurde. Die Deklaration erfolgt über das Beiblatt zu den Ziffern 322 und 323, in welchem das Entgelt – sofern die ESTV mehrere SSS bewilligt hat – auf die verschiedenen SSS aufzuteilen ist.
Die Entgelte einschliesslich MWST sind mit den bewilligten SSS zu multiplizieren (die Berechnung der Steuer erfolgt automatisch).
[Abbildung: im Original] | Bei einer Anpassung der gesetzlichen Steuersätze sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung für die Beurteilung relevant, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. |
Ziffer 383: | Bezugsteuer (Ziff. 382 für Leistungen bis 31.12.2023) |
Unter dieser Ziffer sind Leistungen aufzuführen, die von ausländischen Unternehmen bezogen wurden und die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45–49 MWSTG unterliegen. Die Leistungen sind mit dem gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren.
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten | Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten | |||
In Rechnung gestellte Leistungen oder Zahlungen aus bezogenen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt werden | Zahlungen aus bezogenen Leistungen | |||
= | Total Ziffer 383 (382) | = | Total Ziffer 383 (382) | |
Das Entgelt für den zu versteuernden Leistungsbezug versteht sich ohne MWST (Entgelt entspricht 100 %). Zum Entgelt gehören alle vom Leistungserbringer fakturierten Betreffnisse (z. B. Material und Arbeit beim Lieferungsbezug, Transportkosten, Porti oder Spesen).
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten zur Bezugsteuer finden Sie in der MWST-Info Bezugsteuer. |
Ziffer 415: | Korrekturen bei der Übernahme im Meldeverfahren (Art. 38) und beim Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 81 Abs. 5 Bst. a) |
Unter dieser Ziffer sind bei Abrechnung mit SSS in folgenden Fällen Korrekturen im Sinne von Steuerbelastungen zu deklarieren:
Steuerkorrekturen nach Artikel 83 MWSTV bei Übernahmen von Vermögenswerten im Meldeverfahren (→ Ziff. 4);
Steuerkorrekturen auf Kreditorenposten beim Methodenwechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode und gleichzeitigem Wechsel von der vereinbarten zur vereinnahmten Abrechnungsart (Art. 81 Abs. 5 Bst. a. MWSTV; → Ziff. 3.2.4).
Ziffer 500: | Zu bezahlender Betrag |
Die sich hier ergebende MWST-Schuld ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen. Die Zahlungsinformationen sind nach Abschluss der Deklaration auf dem Bildschirm und auf der Abrechnung (PDF) ersichtlich. Teilzahlungen müssen mit der ESTV vereinbart werden. Diese dürfen jedoch nicht in der MWST-Abrechnung abgezogen oder erwähnt werden.
Ziffer 510: | Guthaben der steuerpflichtigen Person |
Sofern sich ein Guthaben aus der MWST-Abrechnung ergibt, überweist die ESTV den entsprechenden Betrag innert 30 Tagen nach Eintreffen der MWST-Abrechnung unter Vorbehalt einer Prüfung der Abrechnung. Die für die Auszahlung notwendige Bankverbindung (IBAN) können Sie nach Abschluss der Deklaration online erfassen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 81 Abs. 5 Bst. a und Art. 83 MWSTV; Aufhebungen in Art. 90 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).