1.3.2 Verkauf von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen
MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 1.3.2 · Deutsch
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem für die betreffende Leistung vorgesehenen PSS abzurechnen (z. B. Gebrauchtwaren: Handel; → MWST-Info Saldosteuersätze).
Praxispräzisierung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 95 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).