1.3.2 Verkauf von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen

MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 1.3.2 · Deutsch

Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem für die betreffende Leistung vorgesehenen PSS abzurechnen (z. B. Gebrauchtwaren: Handel; → MWST-Info Saldosteuersätze).

Praxispräzisierung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 100 i. V. m. Art. 95 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).