9 Verkauf von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen (Art. 95 MWSTV)
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 9 · Deutsch
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen (→ MWST-Info Nutzungsänderungen), die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten SSS abzurechnen. Die Deklaration erfolgt in der Abrechnungsperiode, in welcher der Verkauf stattgefunden hat.
Für die Zuteilung der Saldosteuersätze sind dabei die Regeln nach den Artikeln 84, 86 und 88 MWSTV zu beachten (→ Ziff. 15.3).
Beispiel 1
Die Schreiner GmbH rechnet mit den Saldosteuersätzen von 3,7 % («Schreinerei») und 6,8 % («Lohnarbeiten im Baugewerbe») ab. Sie kauft eine neue Hobelmaschine und veräussert deshalb im Mai 2027 die 20-jährige Hobelmaschine, die bisher für beide Arten von Leistungen eingesetzt wurde. Die Schreiner GmbH hatte diese Hobelmaschine vor Jahren gekauft und verkauft sie nun. Bei diesem Verkauf handelt es sich nicht um eine Schreiner-Leistung, sondern es liegt ein Handel mit zum Normalsatz steuerbaren gebrauchten Gegenständen vor. Die Schreiner GmbH hat mit diesem Verkauf also eine neue Tätigkeit aufgenommen. Der SSS hierfür beträgt 3,0 % (Stichwort: «Gebrauchtwaren: Handel»). Sie beantragt den SSS für diese neue Tätigkeit mittels Deklaration in der Abrechnung für das erste Semester 2027. Sofern die Voraussetzungen für die Zuteilung dieses SSS (→ Ziff. 17 ff.) nicht erfüllt sind (10 %-Regel), kommt der nächsthöhere SSS von 3,7 % zur Anwendung.
Verkauft die Schreinerei z. B. ein Betriebsfahrzeug, lautet die Tätigkeit «Auto / Lastwagen: Handel mit Occasionen» und der SSS von 0,6 % ist zu prüfen.
Beispiel 2
Verkauft die Bau AG einen ihrer aktivierten älteren Baukräne und erzielt damit mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes, kommt nicht der SSS von 1,3 % für die «Tätigkeit, Baumaschinen und Baugeräte: Handel», sondern der SSS von 3,0 % für das Stichwort, «Gebrauchtwaren: Handel», zur Anwendung. Die für Handelsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn es sich um neue Gegenstände handelt. Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 84, 86, 88 und 95 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).