9.1.5 Dritter Teil (III. Andere Mittelflüsse; Art. 18 Abs. 2 MWSTG)

MWST-Info 13 · Pauschalsteuersätze

Geltend · Stand ab 31. August 2026

ESTV · MWST-Info 13 · Ziff. 9.1.5 · Deutsch

Ziffer 900:

Subventionen, durch Kurvereine eingenommene Tourismusabgaben, Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a–c)

Diese Nicht-Entgelte sind hier zu deklarieren. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen.

Ziffer 910:

Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d–l)

Die Nicht-Entgelte, die unter dieser Ziffer deklariert werden, sind unter Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG aufgelistet. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen.

Zusätzlich empfiehlt die ESTV die Durchlaufposten i. S. v. Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG (z. B. Gebühren für Motorfahrzeugkontrollen, Debouren und Kurtaxen im Hotel- und Gastgewerbe) in der Ziffer 910 zu deklarieren. Unter Ziffer 200 sind durchlaufende Posten jedoch nicht aufzuführen.

Covid-19-Beiträge, Kurzarbeitsentschädigungen gemäss der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 837.033) sowie Erwerbsausfallentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (SR 830.31) sind ebenfalls unter Ziffer 910 zu deklarieren. Unter der Ziffer 200 sind sie nicht aufzuführen (→ MWST-Info Vorsteuerabzug).

[Abbildung: im Original]

Über die mehrwertsteuerrechtliche Handhabung der Kurtaxen orientiert die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 07.05.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).