2.3.1.2 Covid-19-Beiträge

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3.1.2 · Deutsch

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen.

Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.

Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren.