4.2 Für die Inlandsteuer nicht bereits steuerpflichtige Leistungsbezüger; Bezugsteuerpflicht
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 4.2 · Deutsch
Bezugsteuerpflichtig werden die inländischen und ausländischen Leistungsbezüger, die nicht bereits nach Artikel 10 MWSTG allgemein steuerpflichtig sind (→ Ziff. 4.1), sofern das Total der bezogenen Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a–e MWSTG im entsprechenden Kalenderjahr 10'000 Franken übersteigt. Der Leistungsbezüger hat sich spätestens 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugs unaufgefordert auf dem Korrespondenzweg bei der ESTV zu melden und die Bezugsteuer zu entrichten (Art. 47 Abs. 2 i. V. m. Art. 66 Abs. 3 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG).
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).