3.3.2 Zeitliche Wirkung
MWST-Info 20 · Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen
Geltend · Stand ab 9. Juli 2024
ESTV · MWST-Info 20 · Ziff. 3.3.2 · Deutsch
Für die zeitliche Wirkung einer infolge eines Gerichtsurteils geänderten Praxis, wird auf die Erläuterungen betreffend erstmalige Praxisfestlegung infolge Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis verwiesen (→ Ziff. 2.3.2). Die Grundsätze gelten sinngemäss.
Beispiel
Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2018 vom 24. Oktober 2018 änderte die ESTV am 1. November 2019 ihre Praxis in Bezug auf den Ort der Dienstleistungen bei Innenarchitekturleistungen (→ Ziff. 4.2.1 der MWST-Branchen-Info Baugewerbe sowie Ziff. 2.1.1 der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien). Innenarchitekturleistungen (z. B. Ausarbeiten von Plänen, Raumkonzepten, Computerpräsentationen), die spezifisch auf die jeweiligen bauseitigen Gegebenheiten zugeschnitten sind, so dass sie nicht unverändert auf andere Gebäude oder Gebäudeteile bzw. Boden übertragen werden können, unterliegen nicht mehr dem Empfängerortsprinzip, sondern gelten als am Ort der gelegenen Sache erbracht (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Hatte ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen Innenarchitekturleistungen für ein Grundstück erbracht, das sich im Ausland befindet, hat sich die Praxisänderung zu Gunsten dieses Unternehmens ausgewirkt. Die Praxisänderung war ab dem 1. November 2019 (Publikationszeitpunkt) rückwirkend für sämtliche noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden anwendbar. Vorbehalten blieb eine Verwehrung der Rückwirkung für den Fall, dass sich das Unternehmen in diesem Bereich mehrwertsteuerrechtlich nicht rechtskonform verhalten haben sollte.