Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Nach Abschluss der Aktienrechtsrevision setzte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement angesichts einer Vielfalt weiterer Reformpostulate Mitte Januar 1993 eine Groupe de réflexion ein, die mit der Überprüfung des Handlungsbedarfs im Bereich des Gesellschaftsrechts betraut wurde. Diese Arbeitsgruppe widmete sich auch der Frage der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung von Gesellschaften. In ihrem Schlussbericht vom September 1993 kam sie zum Ergebnis, dass das schweizerische Recht die Fusion und die Änderung der Rechtsform nur unvollständig regle und sich durch mangelnde Flexibilität auszeichne11. Sie betonte den Handlungsbedarf in diesem Bereich und begrüsste die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung. Sie erachtete es jedoch als unabdingbar, dass neben der zivilrechtlichen Neuregelung durch Modifikationen im Steuerrecht die Steuerneutralität der vorgesehenen Massnahmen gewährleistet werde12.

Entsprechend der Stellungnahme der Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht" beauftragte der Bundesrat nach Vorliegen eines ersten Entwurfs von Professor VISCHER die Eidg. Steuerverwaltung mit der Erarbeitung von Vorschlägen zur Revision des Steuerrechts (vgl. hinten Ziff. 17) Im übrigen wurde der privatrechtliche Vorentwurf von Professor VISCHER zusammen mit dem Eidg. Amt für das Handelsregister, das über eine reiche Erfahrung in der rechtlichen Beurteilung komplexer Fusions- und Umwandlungstatbestände verfügt, bereinigt und mit handelsregisterrechtlichen und internationalprivatrechtlichen Normen ergänzt.

15 SCHAFFUNG EINES SONDERGESETZES

Aufgrund ihres Regelungsgegenstandes sind die neuen Vorschriften an sich weitgehend dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen. Von da her gesehen wären sie deshalb ins Obligationenrecht aufzunehmen. Der Umfang der neuen Regelung steht indessen einer Einordnung ins Obligationenrecht entgegen. Im übrigen erfassen die Reformvorschläge nicht nur die Handelsgesellschaften und Genossenschaften, sondern auch die Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts. Es empfiehlt sich deshalb, ein Sondergesetz zu schaffen. Infolge der inneren Geschlossenheit der Regelung stehen diesem Vorgehen auch keine rechtstechnischen Schwierigkeiten entgegen.

Die Bestimmungen über die grenzüberschreitenden Fusionen und Spaltungen sind in das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu integrieren.

Der präzise, aber recht lange Titel des Gesetzesentwurfs sollte mit einer Kurzbezeichnung ergänzt werden. Vorgeschlagen wird hiefür "Fusionsgesetz". Der ebenfalls in Erwägung gezogene Kurztitel "Strukturanpassungsgesetz" befriedigt nicht, weil damit die Gefahr der Verwechslung mit strukturpolitischen Erlassen besteht. Da kein allgemeinverständlicher Oberbegriff der zu regelnden Rechtsinstitute zur Verfügung steht, wurde

11 Schlussbericht der Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht" vom 24.9.1993, S. 63. Der Bericht kann unter Angabe der Bestellnummer 407.020 und der Sprache (d/f) bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

12 Schlussbericht, S. 67 f. und 81; vgl. auch hinten Ziff. 17.