Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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eine solche Fusion zulässt. Es steht im Ermessen jedes Staates zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft aus seinem Hoheitsgebiet "ausziehen" kann.
Grundsätzlich unterstehen die Voraussetzungen und Wirkungen der Fusion einer übertragenden ausländischen Gesellschaft mit einer aufnehmenden schweizerischen Gesellschaft dem schweizerischen Recht. Allerdings ist die Fusion nur möglich, wenn auch die zwingenden Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt sind. Dieses kann etwa besondere Quoren für den Fusionsbeschluss der Gesellschaft vorsehen, devisenrechtliche Vorschriften zur Anwendung bringen, besondere steuerrechtliche Folgen an den Vorgang knüpfen oder den Fortbestand einer betrieblichen Niederlassung im Staatsgebiet verlangen.
Weitere Voraussetzung für die grenzüberschreitende Fusion mit einer schweizerischen Gesellschaft als aufnehmendem Rechtsträger ist, dass die Unterstellung des ausländischen Rechtsträgers unter eine schweizerische Rechtsform gemäss Artikel 4 VE Fusionsgesetz möglich ist. Dies ergibt sich schon aus Artikel 161 Absatz 1 in fine IPRG.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass sich zwei in verschiedenen Staaten inkorporierte Gesellschaften zu einer neu zu gründenden schweizerischen Gesellschaft auf dem Wege der Kombinationsfusion zusammenschliessen. Die Lösung ergibt sich aber ohne weiteres aus einer analogen Anwendung der neuen Fusionsbestimmungen des IPRG. Der Fusionsvertrag muss die zwingenden gesellschaftlichen Vorschriften aller drei beteiligten Rechtsordnungen beachten und untersteht im übrigen bei fehlender Rechtswahl im Sinne einer Vermutung dem schweizerischen Recht als dem Recht der übernehmenden Gesellschaft. Gleichermassen müssen gemäss Artikel 163b Absatz 1 VE IPRG die Voraussetzungen der beiden ausländischen Rechtsordnungen erfüllt sein.
Art. 163c (neu) Fusion von der Schweiz ins Ausland
Die Fusion einer schweizerischen Gesellschaft im Wege der Absorption durch eine ausländischen Gesellschaft oder auf dem Weg der Neugründung einer ausländischen Gesellschaft (Kombinationsfusion) untersteht grundsätzlich dem ausländischen Recht.
Dagegen muss die schweizerische Rechtsordnung die Rechtsstellung der Anteilsinhaber, Mitglieder und Gläubiger der die Schweiz verlassenden Gesellschaft schützen.
Artikel 163c VE IPRG verlangt für den Fall der Übernahme einer schweizerischen durch eine ausländische Gesellschaft den Nachweis von der schweizerischen Gesellschaft:
- dass mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven auf die ausländische Gesellschaft übergehen und
- dass die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Anteilsberechtigten oder Mitglieder der schweizerischen Gesellschaft in der übernehmenden ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben. Dazu gehört auch der Anspruch auf eine Barzahlung zum Ausgleich des Umtauschverhältnisses (Art. 7 FusG).