Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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deshalb, den genannten Bundesbeschluss als solchen zu einem Bestandteil des HMG zu erklären. Zudem erscheint es wünschenswert, auch die Achse Transplantation in eine gesetzliche Regelung zu integrieren, um immunhämatologische Risiken zu reduzieren.

Änderung bisherigen Rechts

1. Bundesgesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Bundesrates und der

Bundesverwaltung vom 19. September 1978

Zu dieser Änderung sind keine Bemerkungen gemacht worden

2. Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951

CVP, FDP. SHIV, INTPH. SGCI, SGGP, SVPK, VIPS und PHAFO fordern eine klare Trennungzwischen Drogenpolitik und Arzneimittelkontrolle, wie es der Vorentwurf auch vorsieht. Das HeilmittelinstËtut soll indessen aus fachlichen Gründen den Verkehr mit legalen Betäubungsmitteln kontrollierenund bei dQr Klassifizierungder Stoffe und Präparate sowie ihrer Einteilung in Listen mit dem BAG zusammenarbeiten. Drogenpolitik muss aber eine Aufgabe des BAG bleiben.

3. Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992

Alle Vernehmlasser, die sich zum Problem der Abgrenzung Lebensmittel/Heilmittelgeäussert haben, () sind sich einig. dass in diesem Bereich ein dringender Handlungsbedarf besteht.

FR, SO, SG. GE. JU, Bisco, ASSGP, APC, EPK, MGB. SDV, Coop, PaDSA, PHAFO, VeDia undVSWK begrüssen die Schaffung der neuen Kategorie "Nahrungsergänzungen'.Allerdings sind auf

Verordnungsstufe noch klare Bestimmungen bezüglich Definition, Bewilligungspflicht,Nährwertkennzeichnung, Gesundheitsanpreisungen sowie Abgrenzung von den bereits existierenden 'Ergänzungsnahrungen' nötig (SG, GE, APC, EPK, VeDia). NE befürwortet eine Änderung des Lebensmittelrechts, stellt jedoch die Grundsatzfrage, ob dafür überhaupt eine Gesetzesänderung erforderlich ist. Für EEK ist im Hinblickauf die zu erwartende Entwicklungim Bereich der 'FunctionalFoods' der Begriff 'Nahrungsergänzungen'zu eng gefasst. ZH, BE, GL, SH, AR, Al. GR, TG undVKCS weisen die Änderungen

des Lebensmittelgesetzzurück. da sie nicht ausgereiftund zu wenig durchdachtsind und deshalb

einer konzeptionellenUberarbeitungbedürfen. GR vermisst eine Regelungder Abgrenzung Heilmittel/Kosmetika.

Artikel 2 Absatz 3

Weil auch importierte Genussmittel und Gebrauchsgegenstände den schweizerischen Bestimmungen entsprechen müssen. beantragen BE und Bisco, erstere ebenfalls aufzuführen

Artikel 2 Absatz 5 (-)

Um allfällige Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden der Lebensmittel- und der Heilmittelkontrolle zu vermeiden, beantragt VeDia, als Ersatz für diesen Absatz in Artikel 36 die gleiche Bestimmung wie in Artikel 3 HMG aufzunehmen.

Artikel 3

Weil in der französischen Sprache der Begriff "Genussmittel"fehlt, schlägt Bisco vor, die Produktegruppen, die darunter fallen. in Absatz 1 einzeln aufzuzählen. SGCI wiII zur klareren Abgrenzung in den Absätzen 2 und 3 den Begriff 'überwiegend" streichen. Da auch Nahrungsergänzungenaus Zutaten bestehen oder als Zutaten verwendet werden können, beantragt Bisco, Absatz 5 in der zurzeit geltenden Fassung zu belassen.

4. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970

Artikel 31

VD und JU halten fest, dass Desinfektionsmittel nicht nur Heilmittel sind, die – unter Aufhebung von Artikel 31 EpG – wegen ihrer Wirksamkeit ins HMG aufgenommen werden sollten, sondern auch chemische Produkte darstellen, deren Toxizitätvom künftigen Chemikaliengesetz erfasst werden muss.