Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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Artikel 80 Übrige Bestimmungen

SGB schlägt vor, dass der Bundesrat in Ausnahmefällen vom Dienstrecht des Bundes abweichende Bestimmungen erlassen kann.

5. Abschnitt: Finanzhaushalt des Instituts

Artikel 81 FinanzielleMittel

Absatz 1

VerschiedeneVernehmlassungsteilnehmer(ZG, FR, BL. VD, NE, GE, APC) vermissenAngabenzur

Höhe des Dotationskapitals.andere (SZ, SO, SG, TG) weisen darauf hin, dass eine Beteiligungder Kantone noch offen und erst an der Herbsttagungder IKV entschieden wird und eine dritte Gruppe (UR, CVP. FDP, SHIV. GRIP, INTPH. SGCI. VIPS, SLV) lehnt eine Beteiligung der Kantone grundsätzlich ab

Absatz 3

In vielenStellungnahmen(UR, CVP, FDP, GB, ASSGP, GRIP, INTPH, IPK, SANPH, VMA, PHAFO,

SSIBe, VKCS) wird zusätzlich ein fester Beitrag des Bundes verlangt, ein Vernehmlasser (SVKH) for-

den Beiträge der Kantone zur Finanzierung des Instituts.0

Artikel 82 Rechnungswesen

Nach Vorschlag von PASHI soll die Rechnung des Instituts nicht Teil der Staatsrechnung sein, sondern autonom geführt und der Eidgenössischen Finanzkontrolleunterstelltwerden. Das Betriebskapitalfür das erste Jahr ist dem Institut ä fonds perdu zur Verfügung zu stellen, Leistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu verrechnen.

Artikel 83 Gewinn und Verlust

GRIP. SANPH und VMA beantragen. dass die Möglichkeit von Gebührenerhöhungen eingeschränkt wird, während VD, GE und SAV verlangen, dass vor solchen eine Redimensionierungdes Instituts geprüft wird.

Artikel 84 Haftung und Liquidation

Absatz 2

GRIP schlägt vor, einen eventuellen Liquidationsüberschuss zur Finanzierung der entsprechenden Nachfolgeorganisationzu verwenden.

() Artikel 85 Steuerfreiheit

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32.7 7. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Artikel 86 Allgemeines

Absatz 1

ZH, FR, BL und IPK verlangen, dass die Aufteilung der Vollzugskompetenzen zwischen Bund und Kantonen nochmals diskutiert wird. Sie fordern bereits auf Gesetzesstufe klare Zuweisungen. BL sieht im Bereich Pharmazeutikainsbesondere Inspektionstätigkeit,Bewilligungserteilungensowie Marktüber-

wachung aIs Aufgaben der Kantone.