Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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Artikel 95 Verwaltungsstrafrecht

AR hat kein Verständnis dafür, dass die Strafbestimmungen dem Verwaltungsstrafrecht angegliedert werden, da die aufgeführten Straftatbestände zu einem grossen Teil die Allgemeinheit (z. B. Schutz von Mensch und Tier) betreffen, SLV und VSA dagegen scheint diese Unterstellung sinnvoll.

Artikel 96 Strafverfolgung

JU und IKV betonen, dass diese Bestimmung zu den Regelungen anderer verwandter Bundesgesetze

im Widerspruchsteht, welche die Strafverfolgungden Kantonen überlassen.Auch AR sieht Kom-

petenzkonflikteim Zusammenhang mit den Zuständigkeiten zur Strafverfolgung.

32.10 10. Kapitel: Schlussbestimmungen

1.Abschnitt: Einführungs. und Übergangsbestimmungen

Artikel 97 Übergangsbestimmungen

Vor allem AR, FPS und Vertreter der Komplementärmedizin (SDV. APADV, HVS, ViSan) vertreten den Standpunkt. dass die Übergangsfristen, insbesondere für kantonale Zulassungen für Heilmittel(Absatz

2) und kantonale Bewilligungenfür abgabeberechtigte Personen (Absatz 5), zu kurz sind. Sie verlangen in der Regel eine Verlängerung auf mindestens 10 Jahre, AR auf mindestens 15 Jahre.

Absatz 5

AR befürchtet eine starke Einschränkung der Bewilligungen für kantonal approbierte Heilpraktikerund –als Folge davon – die Verunmöglichunggewisser Naturheilverfahren.

Artikel 98 Übernahme der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel durch das Institut

Absatz 2

SGCI verlangt, dass bei der Übergabe der IKS an den Bund die finanzielleAblösung beendet ist.

Artikel 99 Umwandlung von Beamtenverhältnissen in öffentlichrechtliche

Dienstverhältnisse

Zu diesem Artikel sind keine Bemerkungen gemacht worden,

2. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Artikel 100

Absatz 2

AR und APADV legen Wert darauf, dass das HMG erst bei Vorliegen der Verordnungen in Kraft tritt.

32.11 Anhang

Aufhebung bisherigen Rechts

a. das Pharmakopöegesetz vom 6. Oktober 1989

Zur Aufhebung des Pharmakopöegesetzes sind keine Bemerkungen gemacht worden.

b. der Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten

vom 22. März 1996

BLSRK bedauert, dass die klare Regelung für Blut und Blutprodukte, wie sie im Bundesbeschluss vom

22. März 1996 über die Kontrollevon Blut, Blutproduktenund Transplantatenerarbeitetwurde, nun

diffus verteilt im HMG verschwindet. Spezifische Regelungen für Blut und Blutprodukte SInd ihrer Ansicht nach erforderlich, wie es auch das neue Transfusionsgesetz in Deutschland zeigt. Er beantragt