Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten
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Uberprüfung in den Fällen zu beachten sind, in denen eine nichtrichterliche Behörde als letzte Instanz entscheidet.
Artikel 91 Departement des Innern
BGer kritisiert den über das EDI laufenden Instanzenzug, in dessen Folge das Bundesgericht als erste Instanz zu entscheiden hat, was den laufenden Entlastungsbemühungen widerspricht. EVG wünscht einen Hinweis, das Verfügungen gemäss Artikel 34 Absatz 2 HMG erstinstanzlich von der Rekurskommission für die Spezialitätenliste(nach Krankenversicherungsgesetz)und in zweiter Instanzvom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt werden.
32.9 9. Kapitel: Strafbestimmungen
Artikel 92 Vergehen
Ein Grossteil der Vernehmlasser empfindet diese Strafbestimmung als unverhältnismässigund das
Strafmass aIs zu hoch (AR, asmed, GRIP, NVS, SVDI, APADV, PULS. SVAN, SVKH, VaeHw, ViSan,
WELED). VMA fragt, ob das vorgesehene Strafmass den europäischenNormen entspricht und ob das Gesetz im Hinblickauf Artikel 27 nicht eine Doppelbestrafungvorsieht. asmed stört sich daran, dass
Mensch und Tier gleichgesetztwerden. Sie schlagenzusätzlichvor, dass der Strafrahmenmit dem c)
Strafgesetzbuch, allenfalls dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb koordiniert wird, während SVKH auch eine Angleichung an das Lebensmittelgesetz zur Diskussion stellt. AR und NVS verweisen auf die Möglichkeit, Betäubungsmittel separat zu erfassen und strenger zu handhaben. JU vermisst eine Bezugnahme auf den Tatbestand der Täuschung.
Absatz 1
Verschiedene Vernehmlasser wünschen Ergänzungen, so die Aufnahme von Blut, Blutprodukten und Transplantatenin Buchstabe c (ZG), die Definition der Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP), der Guten KlinischenPraxis (GCP) und der Guten Laborpraxis(GLP) in Buchstabe d (SVDI) resp. des Begriffs 'Umgang mit Heilmitteln'in Buchstabe f (JU, IKV) sowie die Erwähnung der Implantate in Buchstabe h (SAMW). IKV findet die Bestimmung in Buchstabe i unnötig, weil dieser Tatbestand bereits in Artikel 320 Strafgesetzbuch geregelt ist.
Artikel 93 Übertretungen
Neben den bereits unter Artikel 92 aufgeführten allgemeinen Überlegungen kommen noch folgende hinzu
Absatz 1 ()
KV fordert eine Abstimmung mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht(Buchstabe c), AR will die Bestimmung für alle Arzneimittel anwenden, nicht nur für die in der Pharmakopöe aufgeführten (Buchstabe b), und IPK beantragt, dass erst eine erhebliche Zuwiderhandlungstrafbar ist. nicht schon geringfügigeRegelverstösse ohne Gesundheitsgefährdung(Buchstabe e). JU und IKV sehen Sinn und Tragweite von Buchstabe i nicht ein.
Absatz 3
IPK strebt eine einheitlicheRegelungdes Strafrechtsin der Schweiz an und möchte diese Bestim-
mung durch einen Verweis auf Artikel 109 Strafgesetzbuch ersetzen.
Absatz 4
asmed und IPK fragen sich, weshalb trotz erheblichem Verschulden auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann, sofern das Unternehmen mit Geldbeträgengemäss Artikel 27 belastet wird. Auch Bisco plädiertdafür, dass nur in leichtenFällenauf eine Strafanzeige,Strafverfolgungund Bestrafung verzichtet werden kann.
Artikel 94 Anwendbarkeit anderer Strafandrohungen
VSA begrüsst diese Bestimmung.