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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
1. wenn es in einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (Unterbilanz); oder
2. wenn Aktionäre oder ihnen nahestehende Personen sonst in einem Zeitpunkt, in dem auf Grund der finanziellen Lage der Gesellschaft die Zuführung von Eigenkapital angebracht gewesen wäre, statt dessen ein Darlehen gewährt haben.
3Beträge, die auf eigenkapitalersetzende Darlehen im Zeitraum von einem Jahr vor Eröffnung des Konkurses zurückbezahlt wurden, sind vom Empfänger zurückzuerstatten.
2. Nationalität und Wohnsitz 2. Wohnsitz Art. 708 Art. 708
1Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen1 Die Vertretung der Gesellschaft muss durch mehrheitlich Personen sein, die in der ein oder mehrere in der Schweiz wohnhafte Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Mitglieder des Verwaltungsrates allein ausge-Bürgerrecht besitzen. Der Bundesrat kann für übt werden können.
Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in
der Beteiligung an anderen Unternehmen
besteht (Holdinggesellschaften), Ausnahmen
von dieser Regel bewilligen, wenn die Mehr-
heit dieser Unternehmen sich im Ausland
befindet.
2Wenigstens ein zur Vertretung der Gesell-
schaft befugtes Mitglied des Verwaltungsrates2 Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so muss in der Schweiz wohnhaft sein. setzt der Handelsregisterführer der Gesell-
schaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Nach fruchtlosem Ablauf benachrichtigt er das Gericht, welches die Auflösung der Gesellschaft verfügen kann.
3Ist mit der Verwaltung eine einzige Person3 aufgehoben
betraut, so muss sie in der Schweiz wohnhaft
sein und das Schweizer Bürgerrecht besitzen.
4Sind diese Vorschriften nicht mehr erfüllt,4 aufgehoben
so hat der Handelsregisterführer der Gesell-
schaft eine Frist zur Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach
fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von
Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.
5. Ausscheiden aus dem Verwal- 5. Ausscheiden aus dem Verwaltungs-
tungsrat rat Art. 711 Art. 711
1Die Gesellschaft meldet das Ausscheiden1 (...)
eines Mitgliedes des Verwaltungsrates ohne